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JAK 2009 44

Aberkennung eines ausländischen Führerausweises

Graubünden · 2010-01-13 · Deutsch GR
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Ausstand | Ausstand GOG 46

Sachverhalt

A. Vor dem Stellvertreter des Kreispräsidenten Y. als Vermittler ist im Nachlass des U. eine Erbteilungsklage anhängig, welche von X., W. und V. gegen Z. ange- strengt wurde. Die drei Kläger werden im Prozess durch einen Anwalt vertreten (lic. iur. Q.), der im gleichen Advokaturbüro tätig ist wie der amtierende Kreispräsident Y. (lic. iur. T.). Bis zur Einreichung der Klage oblag die Wahrung der Interessen der Kläger offenbar noch Rechtsanwalt T.. Nach Eingang des Vermittlungsbegehrens beim Kreisamt Y. wurden die Parteien am 09. November 2009 durch den Sekretär auf den 15. Januar 2010 zur Sühnever- handlung vorgeladen, wobei angemerkt wurde, dass deren Leitung S. obliege, dem Stellvertreter des Kreispräsidenten Y.. In der Vorladung findet sich der folgende Passus: „Die Parteien respektive deren Rechtsvertreter werden ersucht, ihre wesent- lichen Überlegungen zur Sach- und Rechtslage in einer kurzen Aktennotiz festzuhalten und diese mitsamt den wesentlichen Beweismitteln bis spätes- tens 10 Tage vor dem Vermittlungstermin beim Kreisamt Y. einzureichen. Diese Akten dienen ausschliesslich einer optimalen Vorbereitung des Ver- mittlers auf die Sühneverhandlung und sind ausdrücklich nicht für die Ge- genpartei bestimmt.“ B. Mit Eingabe vom 19. November 2009, welche an das Kreisamt Y. gerichtet war und von ihm am 04. Dezember 2009 an die Justizaufsichtskammer des Kan- tonsgerichts weitergeleitet wurde, machte die Beklagte geltend, es hätten sich so- wohl der Kreispräsident wie sein Stellvertreter wegen Befangenheit in den Ausstand zu begeben, was bedeute, dass mit der Durchführung des Vermittlungsverfahrens in der hängigen Streitsache ein anderes Kreisamt betraut werden müsse. Rechtsanwalt Janett argwöhnte in diesem Zusammenhang, es werde wegen der Nähe des Kreispräsidenten Y. zu den Klägern in unzulässiger Weise versucht, die Beklagte dazu zu bringen, dass sie ihre Verteidigungs- und Angriffsmittel vorzeitig offen lege. Im Übermittlungsschreiben vom 04. Dezember 2009 wies der Kreispräsident Y. dar- auf hin, dass die beanstandete Textstelle stets in die Vorladung zur Sühneverhand- lung aufgenommen werde; es handle sich also nicht um einen isolierten Vorgang. Auch sei damit keinerlei Benachteiligungsabsicht verbunden. Ausserdem machte er geltend, dass er die Verfahrensleitung von Anfang an seinem Stellvertreter übertra-

Seite 3 — 7 gen habe; sollte allerdings in Erwägung gezogen werden, hiermit das Kreispräsi- dium eines benachbarten Sprengels zu betrauen, stünde dem nichts entgegen. C. Mit Verfügung vom 07. Dezember 2009 erhielt Z. Gelegenheit, sich zum Schreiben des Kreispräsidenten Y. vom 04. Dezember 2009 vernehmen zu lassen und allenfalls ihre eigene Eingabe vom 19. November 2009 zu ergänzen. Die Be- klagte nahm diese Möglichkeit am 10. Dezember 2009 wahr und liess durch ihren Rechtsvertreter erklären, dass sie an ihrem Ausstandsbegehren und ihrem Antrag auf Bezeichnung eines unbefangenen Richters uneingeschränkt festhalte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 schliesslich wurde den Klägern die Mög- lichkeit eingeräumt, sich ihrerseits zu sämtlichen Eingaben zu äussern. Gemäss Schreiben ihres Anwalts vom 14. Dezember 2009 verzichteten sie indessen auf die Einreichung einer Stellungnahme. II. Erwägungen 1. Werden sowohl die Kreispräsidentin wie ihr Stellvertreter als befangen abge- lehnt und bestreiten sie oder die Gegenpartei, dass ein Ausstandsgrund vorliegt, hat hierüber gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht (dessen Justizauf- sichtskammer, Art. 5 KGV) zu befinden. Erweisen sich die Einwendungen als stich- haltig, ist es nach Art. 38 GOG Sache der Justizaufsichtskammer, für die Behand- lung der betreffenden Angelegenheit einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen. Die gleichen Befugnisse und Aufgaben müssen der Justizaufsichtskammer auch dann zukommen, wenn so- wohl der Kreispräsident wie sein Stellvertretern – sei es aus eigenem Antrieb oder auf Begehren einer Partei – in den Ausstand treten wollen und dem von keiner Seite Widerstand erwächst, steht es doch nicht im Belieben des an sich zuständigen Rich- ters, sich nicht genehmer Fälle durch eine (haltlose) Ausstandserklärung zu entle- digen. Zeigt sich bei der Überprüfung durch die Justizaufsichtskammer, dass in Be- zug auf beide Amtsinhaber tatsächlich hinreichende Ausstandsgründe vorhanden sind, liegt wiederum ein Anwendungsfall von Art. 38 GOG vor. Es ist also nicht zu beanstanden, dass das gegen den Kreispräsidenten Y. und des- sen Stellvertreter gerichtete Ausstandsbegehren und der damit verknüpfte Antrag auf Bezeichnung eines unbefangenen Richters der Justizaufsichtskammer zum Ent- scheid unterbreitet wurden.

Seite 4 — 7 2. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV über- führten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmäs- sigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). Umgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der unter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu erwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein könnte. So haben etwa Richterinnen und Richter nach Art. 42 lit. d GOG in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten, in welchen sie einer Partei bereits Rat erteilt haben. Ergänzt wird die in Art. 42 lit. a-f GOG enthaltene, auf konkrete Le- benssachverhalte zugeschnittene Regelung durch die Generalklausel von Art. 42 lit. g GOG, welche den Ausstand von Gerichtspersonen verlangt, die aus anderen, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen erscheinen. 3. Bis zum Anhängigmachen der hier interessierenden Erbteilungsklage beim Kreisamt Y. wurden X., W. und V. durch Rechtsanwalt lic. iur. T. beraten und ver- treten, den amtierenden Kreispräsidenten Y. also. Damit hat er im Vermittlungsver- fahren von vornherein in den Ausstand zu treten (Art. 42 lit. d GOG), was er denn auch offenkundig getan hat, wie sich nicht nur aus seinen eigenen Ausführungen im Schreiben vom 04. Dezember 2009, sondern auch aus dem Umstand ergibt, dass die Leitung der Sühneverhandlung nach den Angaben in der Vorladung seinem Stellvertreter obliegen würde. Nicht auf Anhieb völlig klar ist demgegenüber, ob nebst dem Kreispräsidenten Y. auch S. als nicht mehr unparteiisch angesehen werden muss. Er selber scheint in dieser Hinsicht zumindest keine ernsthaften Bedenken zu haben, hätte er doch andernfalls die Streitsache gar nicht erst übernommen, sondern den Kreispräsiden- ten ersucht, von Anfang an auch in seinem Namen an die Justizaufsichtskammer zu gelangen, um ein anderes Kreisamt einsetzen zu lassen. Entgegen der Meinung von Z. darf aus dem Vermerk auf der Vorladung, dass die Parteien vorab eine kurze Schilderung der Sach- und Rechtslage samt den wesentlichen Beweismitteln ein- reichen sollten, ebenso wenig auf Voreingenommenheit von S. geschlossen wer- den. Nach den Ausführungen des Kreispräsidenten in seinem Schreiben von 04.

Seite 5 — 7 Dezember 2009, denen zu misstrauen kein Grund besteht, werden beim Kreisamt Y. Vorladungen zur Sühneverhandlung regelmässig mit einer solchen Aufforderung versehen, wobei dies nicht darauf angelegt ist, eine der beiden Partei zu benachtei- ligen; vielmehr soll der Verhandlungsleiter in die Lage versetzt werden, besser vor- bereitet auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Das bisher Gesagte würde also eher gegen einen Ausstand des Stellvertreters des Kreispräsidenten Y. sprechen. Es gibt nun aber Umstände, die eine andere Sicht- weise nahe legen. Berücksichtigt man, dass X., W. und V. bis zur Einreichung der Erbteilungsklage noch durch den auch als Anwalt arbeitenden Kreispräsidenten be- treut wurden und dass ihre Interessen nunmehr von einem im gleichen Advokatur- büro tätigen Rechtsvertreter gewahrt werden, kann nicht nur bei der Gegenpartei, sondern auch bei Aussenstehenden der Verdacht aufkommen, dass der Stellvertre- ter des Kreispräsidenten Y. aus Rücksicht auf dessen Erwartungen und im Bestre- ben, weiterhin mit ihm ungestört zusammenzuwirken, bei der Unterbreitung von Ver- gleichsvorschlägen unbewusst versucht sein könnte, die T. nahe stehenden Kläger gegenüber der Beklagten zu bevorzugen. Hinzu kommt, dass der Kreispräsident Y. über einen juristischen Hochschulabschluss verfügt und dass er seit vielen Jahren in der Advokatur tätig ist. Er besitzt damit gegenüber seinem Stellvertreter über ei- nen erheblichen Wissens- und Erfahrungsvorsprung, was die Gefahr erhöht, dass der Ausstand nicht strikt befolgt wird, sondern dass es weiterhin auch in solchen Fällen zu einem Gedankenaustausch zwischen den beiden Amtsinhabern kommt. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang das Vorgehen nach Ein- gang des Schreibens der Beklagten vom 19. November 2009, in welchem beantragt worden war, dass mit der Behandlung der Angelegenheit eine andere Gerichts- behörde betraut werde. S. nahm es in der Folge offenbar ohne weiteres hin, dass die Verfahrensherrschaft wieder, wie das Schreiben vom 04. Dezember 2009 zeigt, auf den bereits im Ausstand befindlichen Kreispräsidenten überging. Insgesamt be- trachtet besteht bei dieser Sachlage keine hinreichende Gewissheit, dass wenigs- tens der Stellvertreter des Kreispräsidenten Y. noch unabhängig genug ist, um das Vermittlungsverfahren in der hier interessierenden Auseinandersetzung frei von sachfremden Gesichtspunkten durchzuführen. Es erscheint deshalb angezeigt, hierfür gestützt auf Art. 38 GOG einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen. In Betracht fällt dabei in erster Linie das Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels, jenes von R. etwa. Ob es aller- dings prozessual zulässig ist, von den Parteien relevante Unterlagen einzufordern und sie gleichzeitig der jeweiligen Gegenpartei vorzuenthalten, muss im vorliegen- den Verfahren nicht beurteilt werden.

Seite 6 — 7 4. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den Beteiligten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein Grund, im vor- liegenden Fall hiervon abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden. Ebenso wenig steht den Beteiligten eine Umtriebsentschädigung zu. Zu Recht wurde denn auch kein derartiger Antrag eingereicht, weder von Seiten der Gesuch- stellerin noch vonseiten der Gesuchsgegnerin III und den Gesuchsgegnern IV und V.

Seite 7 — 7 III.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Werden sowohl die Kreispräsidentin wie ihr Stellvertreter als befangen abge- lehnt und bestreiten sie oder die Gegenpartei, dass ein Ausstandsgrund vorliegt, hat hierüber gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht (dessen Justizauf- sichtskammer, Art. 5 KGV) zu befinden. Erweisen sich die Einwendungen als stich- haltig, ist es nach Art. 38 GOG Sache der Justizaufsichtskammer, für die Behand- lung der betreffenden Angelegenheit einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen. Die gleichen Befugnisse und Aufgaben müssen der Justizaufsichtskammer auch dann zukommen, wenn so- wohl der Kreispräsident wie sein Stellvertretern – sei es aus eigenem Antrieb oder auf Begehren einer Partei – in den Ausstand treten wollen und dem von keiner Seite Widerstand erwächst, steht es doch nicht im Belieben des an sich zuständigen Rich- ters, sich nicht genehmer Fälle durch eine (haltlose) Ausstandserklärung zu entle- digen. Zeigt sich bei der Überprüfung durch die Justizaufsichtskammer, dass in Be- zug auf beide Amtsinhaber tatsächlich hinreichende Ausstandsgründe vorhanden sind, liegt wiederum ein Anwendungsfall von Art. 38 GOG vor. Es ist also nicht zu beanstanden, dass das gegen den Kreispräsidenten Y. und des- sen Stellvertreter gerichtete Ausstandsbegehren und der damit verknüpfte Antrag auf Bezeichnung eines unbefangenen Richters der Justizaufsichtskammer zum Ent- scheid unterbreitet wurden.

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E. 2 Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV über- führten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmäs- sigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). Umgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der unter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu erwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein könnte. So haben etwa Richterinnen und Richter nach Art. 42 lit. d GOG in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten, in welchen sie einer Partei bereits Rat erteilt haben. Ergänzt wird die in Art. 42 lit. a-f GOG enthaltene, auf konkrete Le- benssachverhalte zugeschnittene Regelung durch die Generalklausel von Art. 42 lit. g GOG, welche den Ausstand von Gerichtspersonen verlangt, die aus anderen, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen erscheinen.

E. 3 Bis zum Anhängigmachen der hier interessierenden Erbteilungsklage beim Kreisamt Y. wurden X., W. und V. durch Rechtsanwalt lic. iur. T. beraten und ver- treten, den amtierenden Kreispräsidenten Y. also. Damit hat er im Vermittlungsver- fahren von vornherein in den Ausstand zu treten (Art. 42 lit. d GOG), was er denn auch offenkundig getan hat, wie sich nicht nur aus seinen eigenen Ausführungen im Schreiben vom 04. Dezember 2009, sondern auch aus dem Umstand ergibt, dass die Leitung der Sühneverhandlung nach den Angaben in der Vorladung seinem Stellvertreter obliegen würde. Nicht auf Anhieb völlig klar ist demgegenüber, ob nebst dem Kreispräsidenten Y. auch S. als nicht mehr unparteiisch angesehen werden muss. Er selber scheint in dieser Hinsicht zumindest keine ernsthaften Bedenken zu haben, hätte er doch andernfalls die Streitsache gar nicht erst übernommen, sondern den Kreispräsiden- ten ersucht, von Anfang an auch in seinem Namen an die Justizaufsichtskammer zu gelangen, um ein anderes Kreisamt einsetzen zu lassen. Entgegen der Meinung von Z. darf aus dem Vermerk auf der Vorladung, dass die Parteien vorab eine kurze Schilderung der Sach- und Rechtslage samt den wesentlichen Beweismitteln ein- reichen sollten, ebenso wenig auf Voreingenommenheit von S. geschlossen wer- den. Nach den Ausführungen des Kreispräsidenten in seinem Schreiben von 04.

Seite 5 — 7 Dezember 2009, denen zu misstrauen kein Grund besteht, werden beim Kreisamt Y. Vorladungen zur Sühneverhandlung regelmässig mit einer solchen Aufforderung versehen, wobei dies nicht darauf angelegt ist, eine der beiden Partei zu benachtei- ligen; vielmehr soll der Verhandlungsleiter in die Lage versetzt werden, besser vor- bereitet auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Das bisher Gesagte würde also eher gegen einen Ausstand des Stellvertreters des Kreispräsidenten Y. sprechen. Es gibt nun aber Umstände, die eine andere Sicht- weise nahe legen. Berücksichtigt man, dass X., W. und V. bis zur Einreichung der Erbteilungsklage noch durch den auch als Anwalt arbeitenden Kreispräsidenten be- treut wurden und dass ihre Interessen nunmehr von einem im gleichen Advokatur- büro tätigen Rechtsvertreter gewahrt werden, kann nicht nur bei der Gegenpartei, sondern auch bei Aussenstehenden der Verdacht aufkommen, dass der Stellvertre- ter des Kreispräsidenten Y. aus Rücksicht auf dessen Erwartungen und im Bestre- ben, weiterhin mit ihm ungestört zusammenzuwirken, bei der Unterbreitung von Ver- gleichsvorschlägen unbewusst versucht sein könnte, die T. nahe stehenden Kläger gegenüber der Beklagten zu bevorzugen. Hinzu kommt, dass der Kreispräsident Y. über einen juristischen Hochschulabschluss verfügt und dass er seit vielen Jahren in der Advokatur tätig ist. Er besitzt damit gegenüber seinem Stellvertreter über ei- nen erheblichen Wissens- und Erfahrungsvorsprung, was die Gefahr erhöht, dass der Ausstand nicht strikt befolgt wird, sondern dass es weiterhin auch in solchen Fällen zu einem Gedankenaustausch zwischen den beiden Amtsinhabern kommt. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang das Vorgehen nach Ein- gang des Schreibens der Beklagten vom 19. November 2009, in welchem beantragt worden war, dass mit der Behandlung der Angelegenheit eine andere Gerichts- behörde betraut werde. S. nahm es in der Folge offenbar ohne weiteres hin, dass die Verfahrensherrschaft wieder, wie das Schreiben vom 04. Dezember 2009 zeigt, auf den bereits im Ausstand befindlichen Kreispräsidenten überging. Insgesamt be- trachtet besteht bei dieser Sachlage keine hinreichende Gewissheit, dass wenigs- tens der Stellvertreter des Kreispräsidenten Y. noch unabhängig genug ist, um das Vermittlungsverfahren in der hier interessierenden Auseinandersetzung frei von sachfremden Gesichtspunkten durchzuführen. Es erscheint deshalb angezeigt, hierfür gestützt auf Art. 38 GOG einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen. In Betracht fällt dabei in erster Linie das Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels, jenes von R. etwa. Ob es aller- dings prozessual zulässig ist, von den Parteien relevante Unterlagen einzufordern und sie gleichzeitig der jeweiligen Gegenpartei vorzuenthalten, muss im vorliegen- den Verfahren nicht beurteilt werden.

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E. 4 In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den Beteiligten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein Grund, im vor- liegenden Fall hiervon abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden. Ebenso wenig steht den Beteiligten eine Umtriebsentschädigung zu. Zu Recht wurde denn auch kein derartiger Antrag eingereicht, weder von Seiten der Gesuch- stellerin noch vonseiten der Gesuchsgegnerin III und den Gesuchsgegnern IV und V.

Seite 7 — 7 III.

Dispositiv
  1. Für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens in der Streitsache der X., des W. sowie des V. gegen Z. wird das Kreispräsidium R. als zuständig er- klärt.
  2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schrift- lich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Januar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: JAK 09 44 Beschluss Justizaufsichtskammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Bochsler Redaktion Aktuar Engler In der Justizaufsichtssache der Z., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schul- strasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, gegen den K r e i s p r ä s i d e n t e n Y ., Gesuchsgegner I, und den S t e l l v e r t r e t e r d e s K r e i s p r ä s i d e n t e n Y ., Gesuchsgegner II, sowie X., Gesuchsgegnerin III, W., Gesuchsgegner IV, und V., Gesuchsgegner V, die letzten drei vertreten durch Rechtsanwalt Q., betreffend den Ausstand der Gesuchsgegner I und II, Ernennung eines unbefan- genen Richters (Vermittlungsverfahren in einer von der Gesuchsgegnerin III sowie den Gesuchs- gegnern IV und V gegen die Gesuchstellerin angehobenen erbrechtlichen Streitsa- che [Nachlass U.]) hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Vor dem Stellvertreter des Kreispräsidenten Y. als Vermittler ist im Nachlass des U. eine Erbteilungsklage anhängig, welche von X., W. und V. gegen Z. ange- strengt wurde. Die drei Kläger werden im Prozess durch einen Anwalt vertreten (lic. iur. Q.), der im gleichen Advokaturbüro tätig ist wie der amtierende Kreispräsident Y. (lic. iur. T.). Bis zur Einreichung der Klage oblag die Wahrung der Interessen der Kläger offenbar noch Rechtsanwalt T.. Nach Eingang des Vermittlungsbegehrens beim Kreisamt Y. wurden die Parteien am 09. November 2009 durch den Sekretär auf den 15. Januar 2010 zur Sühnever- handlung vorgeladen, wobei angemerkt wurde, dass deren Leitung S. obliege, dem Stellvertreter des Kreispräsidenten Y.. In der Vorladung findet sich der folgende Passus: „Die Parteien respektive deren Rechtsvertreter werden ersucht, ihre wesent- lichen Überlegungen zur Sach- und Rechtslage in einer kurzen Aktennotiz festzuhalten und diese mitsamt den wesentlichen Beweismitteln bis spätes- tens 10 Tage vor dem Vermittlungstermin beim Kreisamt Y. einzureichen. Diese Akten dienen ausschliesslich einer optimalen Vorbereitung des Ver- mittlers auf die Sühneverhandlung und sind ausdrücklich nicht für die Ge- genpartei bestimmt.“ B. Mit Eingabe vom 19. November 2009, welche an das Kreisamt Y. gerichtet war und von ihm am 04. Dezember 2009 an die Justizaufsichtskammer des Kan- tonsgerichts weitergeleitet wurde, machte die Beklagte geltend, es hätten sich so- wohl der Kreispräsident wie sein Stellvertreter wegen Befangenheit in den Ausstand zu begeben, was bedeute, dass mit der Durchführung des Vermittlungsverfahrens in der hängigen Streitsache ein anderes Kreisamt betraut werden müsse. Rechtsanwalt Janett argwöhnte in diesem Zusammenhang, es werde wegen der Nähe des Kreispräsidenten Y. zu den Klägern in unzulässiger Weise versucht, die Beklagte dazu zu bringen, dass sie ihre Verteidigungs- und Angriffsmittel vorzeitig offen lege. Im Übermittlungsschreiben vom 04. Dezember 2009 wies der Kreispräsident Y. dar- auf hin, dass die beanstandete Textstelle stets in die Vorladung zur Sühneverhand- lung aufgenommen werde; es handle sich also nicht um einen isolierten Vorgang. Auch sei damit keinerlei Benachteiligungsabsicht verbunden. Ausserdem machte er geltend, dass er die Verfahrensleitung von Anfang an seinem Stellvertreter übertra-

Seite 3 — 7 gen habe; sollte allerdings in Erwägung gezogen werden, hiermit das Kreispräsi- dium eines benachbarten Sprengels zu betrauen, stünde dem nichts entgegen. C. Mit Verfügung vom 07. Dezember 2009 erhielt Z. Gelegenheit, sich zum Schreiben des Kreispräsidenten Y. vom 04. Dezember 2009 vernehmen zu lassen und allenfalls ihre eigene Eingabe vom 19. November 2009 zu ergänzen. Die Be- klagte nahm diese Möglichkeit am 10. Dezember 2009 wahr und liess durch ihren Rechtsvertreter erklären, dass sie an ihrem Ausstandsbegehren und ihrem Antrag auf Bezeichnung eines unbefangenen Richters uneingeschränkt festhalte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 schliesslich wurde den Klägern die Mög- lichkeit eingeräumt, sich ihrerseits zu sämtlichen Eingaben zu äussern. Gemäss Schreiben ihres Anwalts vom 14. Dezember 2009 verzichteten sie indessen auf die Einreichung einer Stellungnahme. II. Erwägungen 1. Werden sowohl die Kreispräsidentin wie ihr Stellvertreter als befangen abge- lehnt und bestreiten sie oder die Gegenpartei, dass ein Ausstandsgrund vorliegt, hat hierüber gemäss Art. 46 Abs. 3 GOG das Kantonsgericht (dessen Justizauf- sichtskammer, Art. 5 KGV) zu befinden. Erweisen sich die Einwendungen als stich- haltig, ist es nach Art. 38 GOG Sache der Justizaufsichtskammer, für die Behand- lung der betreffenden Angelegenheit einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen. Die gleichen Befugnisse und Aufgaben müssen der Justizaufsichtskammer auch dann zukommen, wenn so- wohl der Kreispräsident wie sein Stellvertretern – sei es aus eigenem Antrieb oder auf Begehren einer Partei – in den Ausstand treten wollen und dem von keiner Seite Widerstand erwächst, steht es doch nicht im Belieben des an sich zuständigen Rich- ters, sich nicht genehmer Fälle durch eine (haltlose) Ausstandserklärung zu entle- digen. Zeigt sich bei der Überprüfung durch die Justizaufsichtskammer, dass in Be- zug auf beide Amtsinhaber tatsächlich hinreichende Ausstandsgründe vorhanden sind, liegt wiederum ein Anwendungsfall von Art. 38 GOG vor. Es ist also nicht zu beanstanden, dass das gegen den Kreispräsidenten Y. und des- sen Stellvertreter gerichtete Ausstandsbegehren und der damit verknüpfte Antrag auf Bezeichnung eines unbefangenen Richters der Justizaufsichtskammer zum Ent- scheid unterbreitet wurden.

Seite 4 — 7 2. Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV über- führten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmäs- sigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116, 127 I 196 E. 2b S. 198). Umgesetzt werden diese Grundsätze im kantonalen Recht durch Art. 42 GOG, der unter lit. a-f einzelne Umstände anführt, welche von vornherein den Verdacht zu erwecken vermögen, dass die betreffende Person nicht mehr unparteiisch sein könnte. So haben etwa Richterinnen und Richter nach Art. 42 lit. d GOG in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten, in welchen sie einer Partei bereits Rat erteilt haben. Ergänzt wird die in Art. 42 lit. a-f GOG enthaltene, auf konkrete Le- benssachverhalte zugeschnittene Regelung durch die Generalklausel von Art. 42 lit. g GOG, welche den Ausstand von Gerichtspersonen verlangt, die aus anderen, im Gesetz nicht besonders hervorgehobenen Gründen als befangen erscheinen. 3. Bis zum Anhängigmachen der hier interessierenden Erbteilungsklage beim Kreisamt Y. wurden X., W. und V. durch Rechtsanwalt lic. iur. T. beraten und ver- treten, den amtierenden Kreispräsidenten Y. also. Damit hat er im Vermittlungsver- fahren von vornherein in den Ausstand zu treten (Art. 42 lit. d GOG), was er denn auch offenkundig getan hat, wie sich nicht nur aus seinen eigenen Ausführungen im Schreiben vom 04. Dezember 2009, sondern auch aus dem Umstand ergibt, dass die Leitung der Sühneverhandlung nach den Angaben in der Vorladung seinem Stellvertreter obliegen würde. Nicht auf Anhieb völlig klar ist demgegenüber, ob nebst dem Kreispräsidenten Y. auch S. als nicht mehr unparteiisch angesehen werden muss. Er selber scheint in dieser Hinsicht zumindest keine ernsthaften Bedenken zu haben, hätte er doch andernfalls die Streitsache gar nicht erst übernommen, sondern den Kreispräsiden- ten ersucht, von Anfang an auch in seinem Namen an die Justizaufsichtskammer zu gelangen, um ein anderes Kreisamt einsetzen zu lassen. Entgegen der Meinung von Z. darf aus dem Vermerk auf der Vorladung, dass die Parteien vorab eine kurze Schilderung der Sach- und Rechtslage samt den wesentlichen Beweismitteln ein- reichen sollten, ebenso wenig auf Voreingenommenheit von S. geschlossen wer- den. Nach den Ausführungen des Kreispräsidenten in seinem Schreiben von 04.

Seite 5 — 7 Dezember 2009, denen zu misstrauen kein Grund besteht, werden beim Kreisamt Y. Vorladungen zur Sühneverhandlung regelmässig mit einer solchen Aufforderung versehen, wobei dies nicht darauf angelegt ist, eine der beiden Partei zu benachtei- ligen; vielmehr soll der Verhandlungsleiter in die Lage versetzt werden, besser vor- bereitet auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Das bisher Gesagte würde also eher gegen einen Ausstand des Stellvertreters des Kreispräsidenten Y. sprechen. Es gibt nun aber Umstände, die eine andere Sicht- weise nahe legen. Berücksichtigt man, dass X., W. und V. bis zur Einreichung der Erbteilungsklage noch durch den auch als Anwalt arbeitenden Kreispräsidenten be- treut wurden und dass ihre Interessen nunmehr von einem im gleichen Advokatur- büro tätigen Rechtsvertreter gewahrt werden, kann nicht nur bei der Gegenpartei, sondern auch bei Aussenstehenden der Verdacht aufkommen, dass der Stellvertre- ter des Kreispräsidenten Y. aus Rücksicht auf dessen Erwartungen und im Bestre- ben, weiterhin mit ihm ungestört zusammenzuwirken, bei der Unterbreitung von Ver- gleichsvorschlägen unbewusst versucht sein könnte, die T. nahe stehenden Kläger gegenüber der Beklagten zu bevorzugen. Hinzu kommt, dass der Kreispräsident Y. über einen juristischen Hochschulabschluss verfügt und dass er seit vielen Jahren in der Advokatur tätig ist. Er besitzt damit gegenüber seinem Stellvertreter über ei- nen erheblichen Wissens- und Erfahrungsvorsprung, was die Gefahr erhöht, dass der Ausstand nicht strikt befolgt wird, sondern dass es weiterhin auch in solchen Fällen zu einem Gedankenaustausch zwischen den beiden Amtsinhabern kommt. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang das Vorgehen nach Ein- gang des Schreibens der Beklagten vom 19. November 2009, in welchem beantragt worden war, dass mit der Behandlung der Angelegenheit eine andere Gerichts- behörde betraut werde. S. nahm es in der Folge offenbar ohne weiteres hin, dass die Verfahrensherrschaft wieder, wie das Schreiben vom 04. Dezember 2009 zeigt, auf den bereits im Ausstand befindlichen Kreispräsidenten überging. Insgesamt be- trachtet besteht bei dieser Sachlage keine hinreichende Gewissheit, dass wenigs- tens der Stellvertreter des Kreispräsidenten Y. noch unabhängig genug ist, um das Vermittlungsverfahren in der hier interessierenden Auseinandersetzung frei von sachfremden Gesichtspunkten durchzuführen. Es erscheint deshalb angezeigt, hierfür gestützt auf Art. 38 GOG einen ausserordentlichen Stellvertreter oder eine ausserordentliche Stellvertreterin zu ernennen. In Betracht fällt dabei in erster Linie das Kreispräsidium eines benachbarten Sprengels, jenes von R. etwa. Ob es aller- dings prozessual zulässig ist, von den Parteien relevante Unterlagen einzufordern und sie gleichzeitig der jeweiligen Gegenpartei vorzuenthalten, muss im vorliegen- den Verfahren nicht beurteilt werden.

Seite 6 — 7 4. In Verfahren um den Ausstand von Gerichtspersonen werden den Beteiligten in aller Regel keine Gebühren in Rechnung gestellt. Es besteht kein Grund, im vor- liegenden Fall hiervon abzuweichen. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen deshalb zu Lasten des Kantons Graubünden. Ebenso wenig steht den Beteiligten eine Umtriebsentschädigung zu. Zu Recht wurde denn auch kein derartiger Antrag eingereicht, weder von Seiten der Gesuch- stellerin noch vonseiten der Gesuchsgegnerin III und den Gesuchsgegnern IV und V.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens in der Streitsache der X., des W. sowie des V. gegen Z. wird das Kreispräsidium R. als zuständig er- klärt. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schrift- lich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: